Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der aktuellen schwierigen Situation am Beschaffungsmarkt für die relevanten Rohstoffe sind aktuell keine Bestellungen über unseren Onlineshop möglich.

Wir freuen uns über Ihre projektbezogene Anfrage und stehen Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Warenpräsentation stellt keinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.


Mit Anklicken des Buttons „Bestellung“ geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).


Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar.


Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären oder wenn wir die Ware an Sie versenden.

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Werkleistungen

(Stand November 2013)


1. Allgemeines


1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte der Tecpoles wie auch für Geschäftsanbahnungen (Beratungen, Angebote) und sonstige Rechtsbeziehungen mit Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Einkaufs- oder Auftragsbedingungen von Kunden wird widersprochen, soweit sie diesen Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Tecpoles in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferungen oder Werkleistung ausführt.


1.2 Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG) finden keine Anwendung. Wird der Vertrag in englischer Sprache abgeschlossen, gilt folgendes: The agreement and its terms shall be construed according to German law. If the English legal meaning differs from the German legal meaning of this agreement and its terms, the German meaning shall prevail.


1.3 Angebote erfolgen stets frei bleibend, es sei denn das Angebot erfolgt ausdrücklich verbindlich oder befristet. Verträge kommen mit der Auftragsbestätigung von Tecpoles in Textform oder der Ausführung von Leistungen zustande.



2. Preise


2.1 Die Preise für Leistungen von Tecpoles beziehen sich auf eine Lieferung ab Werk frei LKW/Waggon verladen ausschließlich Umsatzsteuer sowie ansonsten anfallenden Steuern, Verpackung, Versicherung, Fracht, Entladung, Montage sowie etwaige Verzollung. Eine etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur im ausliefernden Werk bzw. Auslieferungslager zurückgenommen, sofern dies im Vertrag ausdrücklich geregelt oder nach den gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist. Die Kosten für den Transport der Verpackung zur Rücknahmestelle trägt der Kunde.


2.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen der Preise durch höhere Materialkosten oder Erhöhung der anfallenden Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, sonstiger Abgaben oder Zölle, so ist Tecpoles berechtigt, den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen.


2.3 Tecpoles ist zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften nur verpflichtet, wenn der Kunde rechtzeitig genaue Angaben hierzu an Tecpoles macht. Hiermit verbundene Mehrkosten trägt der Kunde.



3. Lieferung und Lieferfristen


3.1 Liefer- und Ausführungsfristen stellen keine sog. Fixgeschäfte dar, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden.


3.2 Soweit von Tecpoles nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge und Lieferungen erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist Tecpoles berechtigt, die Ausführung bzw. Lieferung ganz oder teilweise um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten hat Tecpoles alle Fälle höherer Gewalt einschließlich behördlicher Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politisch oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei Tecpoles, deren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung der eigenen Betriebe von Tecpoles abhängig ist, eintreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Tecpoles in Verzug befindet.


3.3 Auch sonstige Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von Tecpoles, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere, wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.


3.4 Der Kunde kann erst dann verzugsbegründend mahnen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als eine Woche überschritten ist. Eine an Tecpoles gesetzte Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen.


3.5 Wird der Transport der Produkte zum Bestimmungsort von Tecpoles übernommen, ist der Kunde verpflichtet, für den Transport geeignete Zufahrtswege herzustellen, soweit solche nicht vorhanden sind.


3.6 Wird einzelvertraglich vereinbart, dass die Montage von Tecpoles vorzunehmen ist, schließt die Leistung – unabhängig von der Regelung des Transports – die Stellung des Montagepersonals, der Hebezeuge und Verbindungsmittel für die Fertigteile sowie die technische Bearbeitung gemäß Leistungsverzeichnis ein. Der Kunde hat Tecpoles kostenlos und termingerecht Energie und Wasser sowie ausreichende Montage-, Lager- und Standflächen für Kräne und dergleichen an der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Etwaige unterirdisch verlaufende Rohrleitungen, Kanäle und dergleichen sind Tecpoles von dem Kunden mit genauen Höhen und Achsen verbindlich anzugeben und von ihm gegen Beschädigung bei Befahrungen und Montage zu schützen.


3.7 Tecpoles ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.



4. Gefahrtragung und Transport


4.1 Wird der Transport der Produkte von Tecpoles nicht übernommen, geht die Gefahr mit dem Beladen der Produkte auf das Transportmittel am Werk (Übergabe an den Frachtführer) auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.


4.2 Hat der Kunde für den Transport der Produkte zu sorgen und erfolgt eine Abholung ab Werk nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Fertigstellungsanzeige von Tecpoles bzw. Anzeige der Versandbereitschaft, so gerät der Kunde in Annahmeverzug mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Gefahr auf ihn übergeht. Tecpoles steht es frei, entweder den Transport der Produkte durch Tecpoles mittels einer Tecpoles günstig erscheinenden Versandart vorzunehmen oder geeignet zu verwahren. Versand bzw. Verwahrung erfolgen im Namen und auf Kosten des Kunden.


4.3 Wird der Transport durch Tecpoles übernommen, so geht die Gefahr mit der Anlieferung und vor Beginn der Entladung auf den Kunden über. Hat Tecpoles auch die Kosten der Entladung übernommen, geht die Gefahr mit Beendigung der Entladung auf den Kunden über.


4.4 Schuldet Tecpoles zusätzlich eine Montage oder andere Werkleistungen, so geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistungen nach Ziff. 9 dieser Bedingungen auf den Kunden über.



5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch künftiger Forderungen, die Tecpoles gegen den Kunden zustehen, Eigentum von Tecpoles. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Tecpoles zustehenden Saldoforderung.


5.2 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet und nur, solange sich er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind ausgeschlossen, insbesondere deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Tecpoles ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Tecpoles kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen Tecpoles gegenüber nicht erfüllt.


5.3 Der Kunde wird Tecpoles jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltswaren oder über Ansprüche, die hiernach an Tecpoles abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltswaren hat der Kunde Tecpoles sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt schriftlich hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.


5.4 Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, die Verbindung oder Umbildung für Tecpoles. Tecpoles wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Tecpoles und der Kunde einig, dass Tecpoles im Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sachen wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache, die als Vorbehaltsware gilt, für Tecpoles mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, Tecpoles nicht gehörenden Gegenständen steht Tecpoles das Miteigentum an der neuen Sache in der Höhe des Nachteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit sein Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen einen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab an Tecpoles, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.


5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Tecpoles ab, ohne dass es dazu weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an Tecpoles ab.


5.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von Tecpoles um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.



6. Zahlungen


6.1 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk ohne Transport und sonstige Nebenkosten zu ermitteln.


6.2 Zahlungen sind erst bewirkt, wenn Tecpoles endgültig über den Betrag verfügen kann. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Wird eine Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.


6.3 Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von Tecpoles zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.


6.4 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Vertragsabschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.


6.5 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug oder wird erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von Tecpoles durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so werden alle Forderungen von Tecpoles sofort fällig.


6.6 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte, von Tecpoles unbestrittene oder anerkannte Gegenforderungen handelt. Das gleiche gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten an den in den Rechnungen von Tecpoles genannten Beträgen.



7. Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug des Kunden


Kommt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so ist Tecpoles nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens (insbesondere der Kosten der Rücknahme) zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist Tecpoles einen niedrigeren Schaden nach.



8. Gewährleistung


8.1 Die von Tecpoles geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit bestimmt sich ausschließlich nach den nachfolgenden Regelungen.


8.2 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Material und Farbe berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, übliche Industrienormen und unsere Werks-Normen.


8.3 Etwaige wichtige Erkenntnisse für die Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes und dessen Spezifikation hat der Kunde Tecpoles auch nach Vertragsschluss und bereits erfolgten Teillieferungen unverzüglich mitzuteilen, um Tecpoles Gelegenheit zu geben, darauf angemessen zu reagieren. Das verpflichtet Tecpoles jedoch nicht zu einer Veränderung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung seiner Mitteilungspflicht hat der Kunde zu verantworten.


8.4 Bei Mängeln der von Tecpoles gelieferten Produkte haftet Tecpoles unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:


a) Der Kunde hat Tecpoles Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen.


b) Tecpoles leistet ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr. Gewährleistungsansprüche der Kunden wegen Bauleistungen und Mängeln an Bauwerken verjähren 5 Jahre nach Abnahme, es sei denn, die gesetzlichen Vorschriften sehen eine kürzere Frist vor oder es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.


c) Mängel werden nach Wahl von Tecpoles durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Tecpoles angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Auf Schadensersatzansprüche findet Ziff.10 dieser Bedingungen Anwendung.



9. Abnahme


9.1 Hat Tecpoles die Montage des Vertragsgegenstandes vor Ort übernommen oder schuldet Tecpoles Bauleistungen, zeigt Tecpoles die Fertigstellung bzw. Abnahmebereitschaft der Leistungen dem Kunden schriftlich an. Eine Abnahme der Leistungen durch den Kunden hat unverzüglich nach Zugang dieser Anzeige zu erfolgen. Eventuell anfallende Kosten der Abnahme trägt der Kunde. Etwaige bei Begutachtung festgestellte Mängel, die nicht wesentlich sind, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.


9.2 Bei der Erbringung von Werkleistungen ist der Kunde auf Aufforderung von Tecpoles hin zur förmlichen Abnahme des im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellten Werkes verpflichtet. Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, auch wenn keine explizite Abnahme durch den Kunden stattgefunden hat. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, gilt die Abnahme zwei Wochen ab dem Datum der Inbetriebnahme als erfolgt.



10. Haftung


10.1. Tecpoles haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Unternehmens oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden.


10.2 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden sind auf höchstens 5 Mio. EUR je Schadensereignis beschränkt.


10.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.



11. Kündigung


11.1 Bei reinen Werkleistungen kann der Kunde den Vertrag nur aus wichtigem Grund und nur für die von Tecpoles noch nicht erbrachten Leistungen kündigen.


11.2 Wird der Vertrag durch den Kunden vor Beendigung der Leistungserbringung gekündigt, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten hätten, erhalten wir für die von uns bereits erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung sowie 5 % der vereinbarten Vergütung für die im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass sich Tecpoles aufgrund der Aufhebung des Vertrags höhere Aufwendungen erspart hat oder mehr anderweitig durch Einsatz der Arbeitskraft erworben hat bzw. zu erwerben böswillig unterlassen hat. Die Pauschale von 5% gilt umgekehrt dann nicht, wenn Tecpoles nachweisen kann, dass Tecpoles weniger Aufwendungen erspart hat und durch unsere Arbeitskraft weniger anderweitig erworben haben. Zusätzlich sind Tecpoles vollständig die erbrachten Vorleistungen in den Vertragsgegenstand zu ersetzen, die Tecpoles anderweitig nicht verwenden kann.



12. Schutzrechte


12.1 Zeichnungen, Werkzeuge und Sondervorrichtungen, die Tecpoles im Rahmen der Vertragserfüllung anfertigt, verbleiben Eigentum von Tecpoles.


12.2 Hat Tecpoles nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Tecpoles wird den Kunden gegebenenfalls auf Tecpoles bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat Tecpoles von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den Tecpoles entstehenden, notwendigen Rechtsverteidigungskosten freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei Tecpoles bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wird Tecpoles die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Tecpoles ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.


12.3 Tecpoles überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten des Kunden zurückgesandt, anderenfalls ist Tecpoles berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebots von Tecpoles zu vernichten.


12.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von Tecpoles oder von einem Dritten in Auftrag von Tecpoles gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen Tecpoles zu, und zwar auch dann, wenn der Kunde hierfür die Kosten übernommen hat.



13. Sonstige Bestimmungen


13.1 Tecpoles ist berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen einschlägiger Datenschutzgesetze zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.


13.2 Die Abtretung von Ansprüchen, die den Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen Tecpoles zustehen, ist, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, ausgeschlossen.


13.3 Sollte der mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag teilweise rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.


13.4 Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist das jeweilige Lieferwerk von Tecpoles.


13.5 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrags ergeben, einschließlich solcher aus Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, Nürnberg vereinbart, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist oder in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt hat, Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.